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BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 63/00 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Rechtsanwalt - Fachanwalt - Bezeichnung - Sofortige Beschwerde - Zulässigkeit - Statthaftigkeit - Zulassung - Anwaltsgerichtshof - Eröffnung - Nichtzulassungsbeschwerde
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 223
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 45/99
Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs
Auszug aus BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 63/00
An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. - BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 40/97
Bindungswirkung des Bundesgerichtshofes an Entscheidungen des …
Auszug aus BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 63/00
An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. - BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 18/90
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes nach § 223 …
Auszug aus BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 63/00
Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000).
- BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 29/01
Zulässigkeit einer Beschwerde
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2001 wird aus den Gründen des Schreibens des Berichterstatters vom 4. Februar 2002 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 63/00) als unzulässig verworfen.